Immer bestens informiert helfen wir nicht nur bei der Lösung Ihrer steuerlichen Fragen, sondern stellen Sie als Unternehmer in den Mittelpunkt unserer Arbeit. Wir wollen ein zuverlässiger und langjähriger Begleiter Ihrer geschäftlichen und privaten Steuerangelegenheiten sein.
Deutschland ist das Land mit den meisten Steuergesetzen. Kein Wunder, dass man sich manchmal im Steuerdschungel verirrt. Wir helfen Ihnen, damit Sie mit Ihren Steuerfragen nicht in der Sackgasse landen.
Wir können auf eine berufliche Tradition und Erfahrung seit 1992 verweisen. Unser jetziges Unternehmen wurde im Jahr 2003 am heutigen Standort in Leipzig gegründet.
Was wir für Sie tun können
Unser Leistungskatalog gewährleistet die notwendige Begleitung bei Ihren geschäftlichen wie auch bei privaten Steuerangelegenheiten. Wir betreuen Kapital- und Personengesellschaften, Gewerbetreibende und Freiberufler sowie gemeinnützige Vereine.
Auch die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer und Rentner zählt zu unseren Leistungen.
Die Kernkompetenzen unserer Steuerkanzlei auf einen Blick
Das „A und O“ unserer Arbeit ist die Lösung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragestellungen.
Sie haben Arbeitnehmer? Die Vorschriften zur Lohnabrechnung ändern sich fast monatlich! Wir können...
Die Zugehörigkeit und Mitgliedschaft in Berufsverbänden und Kooperationen ergänzen unsere solide Basis für die Arbeit in Ihrem Interesse.
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14.11.2025 15:16
Die EU-Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.
14.11.2025 12:00
Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das BMJV veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden.
14.11.2025 11:49
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. So entschied das BSG (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).